Firmen - Visitenkarten
lt. Informationspflicht für die Versicherungsvermittlung
Firmen-Visitenkarte L. Funk & Söhne GmbH
Firmen-Visitenkarte Funk International GmbH
Firmen-Visitenkarte Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbH
Firmen-Visitenkarte BauSecura Versicherungsmakler GmbH
Firmen-Visitenkarte Funk Humanitas GmbH
Firmen-Visitenkarte Th. Funk & Sohn GmbH
Firmen-Visitenkarte Funk-BBT GmbH
Neue Regelungen für Versicherungsmakler
Mit Wirkung zum 22. Mai 2007 wird in Deutschland die aus dem Jahr 2003 stammende EU-Richtlinie für Versicherungsvermittlung umgesetzt. Damit wird ein höherer Verbraucherschutz angestrebt, der grundsätzlich auch für Vollkaufleute gelten soll. Dies bedeutet für die Funk Gruppe und ihre Kunden vor allem einen höheren - teils unnötigen - Verwaltungsaufwand. Außerdem sind für die Praxis noch einige Fragen ungeklärt. Andererseits ermöglichen es die neuen Regelungen der Funk Gruppe, sich als Qualitätsmakler noch deutlicher von anderen Vermittlern, insbesondere den so genannten gebundenen Versicherungsvertretern, abzusetzen. Folgendes ist neu:
Erlaubnispflicht
Zukünftig unterliegt grundsätzlich jede gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung und -beratung einer Erlaubnispflicht. Dabei wird klar differenziert zwischen den verschiedenen Arten der Versicherungsvermittler. Speziell werden von Versicherern unabhängige Versicherungsmakler und an Versicherer gebundene Versicherungsvertreter unterschieden. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wird in das neue von den Industrie- und Handelskammern zentral geführte Vermittlerregister eingetragen und erhält die Erlaubnis.
Voraussetzung der Eintragung
Für die Erlaubnis müssen zum einen persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachgewiesen werden. Zum anderen ist ein Sachkundenachweis erforderlich. Hierfür ist eine Prüfung bei der Handelskammer ausreichend. Diese (Mindest-)Qualifikation entspricht der Ausbildung zum Versicherungsfachmann. Gleichgestellt sind Abschlüsse als Versicherungskaufmann, Versicherungsfach- oder Betriebswirt. Anerkannt werden kann auch der Abschluss an einer Hochschule oder Berufsakademie, sofern eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird. Notwendig ist eine Berufs-Haftpflicht-Versicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Euro für jeden Versicherungsfall und 1,5 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Diese Anforderungen erfüllt die Funk Gruppe schon seit langem; als Mitglied des Verbands Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) hat sie sogar höhere Anforderungen zu erfüllen.
Keiner Erlaubnis bedarf die bei weitem größte Vermittlergruppe, die gebundenen Versicherungsvertreter. Dies setzt voraus, dass das (oder die) Versicherungsunternehmen, deren Versicherungen der jeweilige Vertreter ausschließlich vermittelt, für ihn die uneingeschränkte Haftung übernehmen. Die Eintragung im Vermittlerregister ist aber auch für diesen Personenkreis notwendig.
Schlichtungsstelle
Ganz im Sinne des Verbraucherschutzes wird für Streitigkeiten zwischen einem Vermittler und einem Kunden eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Dieses Institut besteht schon seit längerem für Streitigkeiten zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern in Form der so genannten Ombudsmänner. Diese sollen nun auch Anlaufstellen sein, um Beschwerden gegen einen Vermittler außergerichtlich beizulegen.
Informationspflichten
Zukünftig muss ein Versicherungsmakler seinen Kunden schon beim „ersten Geschäftskontakt“ bestimmte Informationen mitteilen. Hierzu stellt sich der Gesetzgeber die Verwendung einer „Visitenkarte“ vor (siehe oben: Firmen-Visitenkarten). Diese dürfte angesichts der vielen Informationen freilich schnell überladen sein. Zu nennen sind etwa Name/Firma und Anschrift des Maklers, Anschrift der Schlichtungsstelle, etwaige kapitalmäßige Verflechtungen mit Versicherern und detaillierte Angaben zum Vermittlerregister einschließlich der Nummer, unter der er dort eingetragen ist. Darüber hinaus ist der „Status“ (z. B. Versicherungsmakler oder gebundener Versicherungsvertreter) anzugeben. Damit soll für den Kunden transparent werden, ob er es mit einem freien Makler zu tun hat, der aus der Breite des Markts berät oder mit einem abhängigen Vermittler, der nur ein begrenztes Angebot unterbreiten kann.
Beratungspflicht
Erstmals besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Beratungspflicht. Deren Verletzung kann einen ebenfalls neu geregelten Schadenersatzanspruch auslösen. Ausdrücklich muss der Makler in jedem Beratungsgespräch die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erfragen und seinen Rat begründen. Dies ist für ein professionelles Maklerhaus wie die Funk Gruppe natürlich keine wirklich neue Herausforderung. Vielmehr hat der Gesetzgeber den ohnehin bereits „gelebten“ Beratungsprozess nur ausdrücklich und formal geregelt. Dabei gibt der genaue Umfang der Pflichten der Praxis freilich noch Rätsel auf. So ist der Makler künftig verpflichtet, seinem Rat eine „hinreichende“ Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zu Grunde zu legen.
Bisher ist aber noch nicht geklärt, was eine solche „hinreichende“ Zahl ist. Immerhin kann ein Makler seinen Kunden darauf hinweisen, dass er seinem Rat nur eine „eingeschränkte Auswahl“ zu Gunde gelegt hat. Aber auch das ist ein unbestimmter Begriff, der noch nicht ausreichend geklärt ist; genügen drei Angebote?
Dokumentationspflicht
Der Makler hat die Beratung „unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages“ zu dokumentieren. Erforderlich ist die Erstellung eines Beratungsprotokolls. Dieses ist dem Kunden zu übermitteln, und zwar noch vor dem Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrags. Der damit einhergehende Verwaltungsaufwand wird wohl nicht nur bei den Versicherungsmaklern, sondern auch bei ihren Kunden deutlich zu spüren sein.
Kundengeldsicherung
Schließlich gelten neue Regelungen zum Schutz der Kunden, wenn der Makler - wie weitgehend üblich - das Inkasso der Prämien übernimmt. In diesem Fall muss der Makler grundsätzlich Sicherheit leisten oder eine geeignete Vertrauensschadenversicherung abschließen.
Dies gilt jedoch nicht, soweit der Kunde bereits dadurch vor einem Verlust geschützt ist, dass der Versicherer den Makler bevollmächtigt hat, für ihn Zahlungen von den Versicherungsnehmern anzunehmen. Letzteres ist bei der Funk Gruppe ganz regelmäßig der Fall.
Dr. Frank Hennings Leiter der Rechtsabteilung Funk Gruppe GmbH |